Seit 1992 hat die AK Niederösterreich den gesetzlichen Auftrag, ihren Mitgliedern Rechtsschutz in Arbeits- und Sozialrechtssachen zu gewähren. Die Grundlagen dafür sind in §7 AK-Gesetz 1992 festgelegt. Damals hat die AK bundesweit einheitliche Regelungen für die Gewährung von Rechtsschutz getroffen. Im Rahmen des Rechtsschutzes hilft die AK ihren Mitgliedern bei arbeits und sozialrechtlichen Problemen. Expertinnen und Experten der AK beraten, intervenieren und gehen für Betroffene – wenn nötig – auch kostenlos vor Gericht. Zum Rechtsschutz gehört auch die Vertretung von Beschäftigten insolventer niederösterreichischer Betriebe. Für sie meldet die AK Forderungen beim Insolvenzentgeltfonds an. Und seit 2019 übernimmt die AK Niederösterreich auch den gerichtlichen Rechtsschutz in Fragen der Pflegegeldeinstufung.
Seit Einführung des Rechtschutzes wurden fast 230.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor dem Arbeits- und Sozialgericht oder vor dem Insolvenzentgeltfonds vertreten. Dank dieser Vertretung wurden 1,5 Milliarden Euro an Nachzahlungen, die den betroffenen Arbeitnehmer*innen zustanden, erkämpft. Zum Vergleich: Das entspricht etwa der Summe der Jahresdurchschnittsgehälter von über 45.100 Niederösterreicherinnen und Niederösterreichern oder einer Stadt in der Größenordnung von Wiener Neustadt. Im Insolvenzrecht hat die AK Niederösterreich in 30 Jahren über 874 Millionen Euro gesichert, im Sozialrecht über 323 Millionen und im Arbeitsrecht über 300 Millionen Euro.
Der überwiegende Teil der Fälle wird außergerichtlich durch Interventionen bei den Arbeitgeber*innen beigelegt. Doch wenn das nicht funktioniert, dann geht die AK auch den Weg vors Arbeits- und Sozialgericht. Dabei ist sie nicht nur ihren Mitgliedern und dem Gesetz verpflichtet, sondern auch dem Rechtsschutzrahmenregulativ der Bundesarbeitskammer sowie dem Länderkammerregulativ. Das bedeutet, dass vor jeder Prozessführung entschieden werden muss, ob diese inhaltlich Sinn macht und Erfolg haben kann.